I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht von uns anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
II. Angebote, Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen – auch mündliche Absprachen - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die elektronische Form steht der Schriftform nach diesem Vertrag gleich.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager und zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und Umsatzsteuer, sofern nicht anderes vereinbart ist.
2. Der Käufer trägt die Kosten der Übergabe, der Abnahme sowie der Versendung des Liefergegenstandes nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
3. Die Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter
Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
IV. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich kein anderes Zahlungsziel aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
2. Die Entgegennahme von Schecks und ordnungsgemäß versteuerter sowie rediskontfähiger Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Erst die Einlösung gilt als Zahlung.
3. Ein vereinbarter Skontoabzug oder sonstiger Nachlass bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Er setzt gleichzeitig den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4. Wir sind berechtigt, die Bonität von Käufern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel an der Bonität oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind auch berechtigt, nach Vertragsschluss Lieferungen sowie insbesondere auch Teillieferungen nur gegen Vorkasse oder Kasse gegen Ware auszuführen sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine fälligen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. V. Lieferzeit 1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, wie z.B. Zeichnungen, Genehmigungen, der Vorlegung von Akkreditiven und Garantien oder der Leistung von Anzahlungen.
2. Die Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nicht rechtzeitig abgesendet wird und wir dies nicht zu vertreten haben.
3. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges vorliegen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen und andere von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen. Wir haben dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses unverzüglich anzuzeigen.
5. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Käufer hat den infolge eines Annahmeverzuges entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die uns entstehenden Kosten der Wartezeit der Arbeitskräfte und etwaige Ausfälle zu vergüten.
7. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
VI. Versand
1. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Verlangt der Käufer eine Verpackung der Ware, so wird diese nach unserem Ermessen und mit angemessener Sorgfalt auf Kosten des Käufers gefertigt, dies gilt auch für die Versendung. Hat der Käufer besondere Anweisungen für die Art der Verpackung und Versendung erteilt, so wird nicht deren Zweckmäßigkeit vom Verkäufer geprüft.
2. Die Ware wird nur auf Verlangen und Kosten des Käufers gegen Transportschäden versichert.
3. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
4. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Der Gefahrenübergang findet bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer statt. Wird das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware selbst zu versenden. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorhaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dies gilt auch für künftige oder bedingte Forderungen, auch wenn Zahlungen für besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Sachen an uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Als Wert der anderen verwendeten Waren gilt im Zweifel deren Rechnungswert.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufzuwenden sind, sofern sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst, eine Abtretung an Dritte ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen veräußerten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang an uns im Voraus abgetreten.
6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, die eingezogenen Beträge hat
der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns
abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle
unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug,
Nichteinlösung eines Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden
wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des
Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die
Gegenleistung aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu
unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen
und Auskünfte zu geben.
7. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung endet zugleich die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren. Soweit die Vorbehaltsware noch beim Käufer ist, hat dieser uns Zugang zu der Ware zu verschaffen.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
copyright by NicromalVIII. Gewährleistung
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht.
2. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer/Besteller. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Dem Käufer obliegt die Pflicht zur sofortigen Untersuchung der Ware und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er diese, so führt dies zur Haftungsbefreiung auf unserer Seite und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um ein Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfrist.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
6. Ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Die Haftung für solche Pflichtverletzungen, die in einem Mangel des Liefergegenstandes bestehen und nicht auf einem groben Verschulden beruhen, sind auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Der Käufer ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten außergerichtlich zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unserem Vorlieferanten zustehen. Soweit die außergerichtliche Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, uns nach Maßgabe der vorstehenden Absätze in Anspruch zu nehmen.
9. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk
das Lieferwerk und bei Lieferungen ab Lager das Lager.
Erfüllungsort für andere nach diesem Vertrage zu erbringenden
Leistungen als die Lieferung, insbesondere die Zahlung, ist der
Sitz des Verkäufers.
2. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers.
3. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
X. Sonstiges
1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter, den Liefergegenstand ab oder befördert oder versendet er ihn in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in diesem EUMitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in diesem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Henstedt-Ulzburg, 2015
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